Das Erfordernis einer "zeitlichen oder inhaltlichen Verschränkung" ist im Erkenntnis vom 3. Juli 2002, 99/08/0125, präzisiert worden (Hinweis E 17. Oktober 1995, 94/08/0269; E 23. Juni 1998, 95/08/0281). Demnach wird die Berücksichtigung der Aspekte der "inhaltlichen und/oder zeitlichen" Verschränkung grundsätzlich dazu führen, dass ein entsprechend starker inhaltlicher Zusammenhang der Tätigkeiten einen zeitlichen Zusammenhang entbehrlich macht. Erforderlich ist jedenfalls eine Gesamtbetrachtung.