Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2000/05/0160
Entscheidungsdatum
25.04.2002
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm
BauO NÖ 1976 §113 Abs2b;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz
Ein Feststellungsbescheid nach § 113 Abs. 2b NÖ BauO 1976 kann nur auf Antrag ergehen. Da im für die anzuwendende Rechtlage maßgeblichen Zeitpunkt der Abweisung der Berufung gegen den Abbruchauftrag ein derartiger Antrag noch nicht vorlag, vermag die Möglichkeit einer Verletzung im Recht auf Erlangung eines Feststellungsbescheides nicht aufgezeigt werden.Ein Feststellungsbescheid nach Paragraph 113, Absatz 2 b, NÖ BauO 1976 kann nur auf Antrag ergehen. Da im für die anzuwendende Rechtlage maßgeblichen Zeitpunkt der Abweisung der Berufung gegen den Abbruchauftrag ein derartiger Antrag noch nicht vorlag, vermag die Möglichkeit einer Verletzung im Recht auf Erlangung eines Feststellungsbescheides nicht aufgezeigt werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000050160.X01
Im RIS seit
08.07.2002
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009
Dokumentnummer
JWR_2000050160_20020425X01