Verwaltungsgerichtshof
25.04.2002
2000/05/0160
Ein Feststellungsbescheid nach Paragraph 113, Absatz 2 b, NÖ BauO 1976 kann nur auf Antrag ergehen. Da im für die anzuwendende Rechtlage maßgeblichen Zeitpunkt der Abweisung der Berufung gegen den Abbruchauftrag ein derartiger Antrag noch nicht vorlag, vermag die Möglichkeit einer Verletzung im Recht auf Erlangung eines Feststellungsbescheides nicht aufgezeigt werden.