Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2002

Geschäftszahl

2000/05/0160

Rechtssatz

Ein Feststellungsbescheid nach Paragraph 113, Absatz 2 b, NÖ BauO 1976 kann nur auf Antrag ergehen. Da im für die anzuwendende Rechtlage maßgeblichen Zeitpunkt der Abweisung der Berufung gegen den Abbruchauftrag ein derartiger Antrag noch nicht vorlag, vermag die Möglichkeit einer Verletzung im Recht auf Erlangung eines Feststellungsbescheides nicht aufgezeigt werden.