Ist die Genehmigungspflicht der betreffenden Änderungen der Betriebsanlage offenkundig, ist kein Feststellungsbescheid gemäß § 358 Abs. 1 GewO 1994 zu erlassen, sondern der Feststellungsantrag zurückzuweisen (Hinweis E vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/04/0127).Ist die Genehmigungspflicht der betreffenden Änderungen der Betriebsanlage offenkundig, ist kein Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 358, Absatz eins, GewO 1994 zu erlassen, sondern der Feststellungsantrag zurückzuweisen (Hinweis E vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/04/0127).