Der Spruch der Berufungsbehörde muss bei einer Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses keineswegs den in § 44 a VStG normierten Inhalt aufweisen (Hinweis E vom 12.12.1986, 86/18/0176).Der Spruch der Berufungsbehörde muss bei einer Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses keineswegs den in Paragraph 44, a VStG normierten Inhalt aufweisen (Hinweis E vom 12.12.1986, 86/18/0176).