Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2000

Geschäftszahl

2000/03/0120

Rechtssatz

Der Spruch der Berufungsbehörde muss bei einer Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses keineswegs den in Paragraph 44, a VStG normierten Inhalt aufweisen (Hinweis E vom 12.12.1986, 86/18/0176).