Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/03/0262

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/03/0262

Entscheidungsdatum

13.12.2000

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Lenker eines Kraftfahrwagens hat sich bei einer Transitfahrt vor der Einreise in das Hoheitsgebiet Österreichs im Fall der Benutzung eines Umweltdatenträgers (auf geeignete Weise) davon zu überzeugen, dass mit diesem eine automatische Abbuchung von Ökopunkten auch möglich ist. Unterlässt er dies, fällt ihm eine als Verschulden zu qualifizierende Sorgfaltsverletzung zur Last, zumal er eine Transitfahrt, wenn sich ein Umweltdatenträger vor der Einreise nicht als funktionstüchtig erweist, nur bei Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera a, oder Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 durchführen darf. Dass es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen sei, dieser Verpflichtung nachzukommen, hat er nicht behauptet (Paragraph 5, Absatz eins, VStG). Von daher erweist es sich als nicht rechtserheblich, ob im Fall des vom Beschuldigten verwendeten Umweltdatenträgers (wie von der Beschwerde behauptet) Fehlabbuchungen erfolgten.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030262.X01

Im RIS seit

14.03.2001

Dokumentnummer

JWR_2000030262_20001213X01

Rechtssatz für 2000/03/0338

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/03/0338

Entscheidungsdatum

17.12.2004

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
31994R3298 VerfahrensV Ökopunkte Art1 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0262 E 13. Dezember 2000 RS 1 (Hier nur erster und zweiter Satz; dies gilt auch für Art 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission in der jeweils gültigen Fassung.)

Stammrechtssatz

Der Lenker eines Kraftfahrwagens hat sich bei einer Transitfahrt vor der Einreise in das Hoheitsgebiet Österreichs im Fall der Benutzung eines Umweltdatenträgers (auf geeignete Weise) davon zu überzeugen, dass mit diesem eine automatische Abbuchung von Ökopunkten auch möglich ist. Unterlässt er dies, fällt ihm eine als Verschulden zu qualifizierende Sorgfaltsverletzung zur Last, zumal er eine Transitfahrt, wenn sich ein Umweltdatenträger vor der Einreise nicht als funktionstüchtig erweist, nur bei Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera a, oder Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 durchführen darf. Dass es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen sei, dieser Verpflichtung nachzukommen, hat er nicht behauptet (Paragraph 5, Absatz eins, VStG). Von daher erweist es sich als nicht rechtserheblich, ob im Fall des vom Beschuldigten verwendeten Umweltdatenträgers (wie von der Beschwerde behauptet) Fehlabbuchungen erfolgten.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030338.X01

Im RIS seit

11.01.2005

Dokumentnummer

JWR_2000030338_20041217X01

Rechtssatz für 2001/03/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2001/03/0075

Entscheidungsdatum

06.09.2005

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0262 E 13. Dezember 2000 RS 1 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Lenker eines Kraftfahrwagens hat sich bei einer Transitfahrt vor der Einreise in das Hoheitsgebiet Österreichs im Fall der Benutzung eines Umweltdatenträgers (auf geeignete Weise) davon zu überzeugen, dass mit diesem eine automatische Abbuchung von Ökopunkten auch möglich ist. Unterlässt er dies, fällt ihm eine als Verschulden zu qualifizierende Sorgfaltsverletzung zur Last, zumal er eine Transitfahrt, wenn sich ein Umweltdatenträger vor der Einreise nicht als funktionstüchtig erweist, nur bei Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera a, oder Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 durchführen darf. Dass es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen sei, dieser Verpflichtung nachzukommen, hat er nicht behauptet (Paragraph 5, Absatz eins, VStG). Von daher erweist es sich als nicht rechtserheblich, ob im Fall des vom Beschuldigten verwendeten Umweltdatenträgers (wie von der Beschwerde behauptet) Fehlabbuchungen erfolgten.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030075.X04

Im RIS seit

05.10.2005

Dokumentnummer

JWR_2001030075_20050906X04

Rechtssatz für 2001/03/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/03/0159

Entscheidungsdatum

06.09.2005

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0262 E 13. Dezember 2000 RS 1 (hier erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Der Lenker eines Kraftfahrwagens hat sich bei einer Transitfahrt vor der Einreise in das Hoheitsgebiet Österreichs im Fall der Benutzung eines Umweltdatenträgers (auf geeignete Weise) davon zu überzeugen, dass mit diesem eine automatische Abbuchung von Ökopunkten auch möglich ist. Unterlässt er dies, fällt ihm eine als Verschulden zu qualifizierende Sorgfaltsverletzung zur Last, zumal er eine Transitfahrt, wenn sich ein Umweltdatenträger vor der Einreise nicht als funktionstüchtig erweist, nur bei Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera a, oder Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 durchführen darf. Dass es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen sei, dieser Verpflichtung nachzukommen, hat er nicht behauptet (Paragraph 5, Absatz eins, VStG). Von daher erweist es sich als nicht rechtserheblich, ob im Fall des vom Beschuldigten verwendeten Umweltdatenträgers (wie von der Beschwerde behauptet) Fehlabbuchungen erfolgten.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030159.X02

Im RIS seit

04.10.2005

Dokumentnummer

JWR_2001030159_20050906X02