Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2005

Geschäftszahl

2001/03/0159

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0262 E 13. Dezember 2000 RS 1

(hier erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Der Lenker eines Kraftfahrwagens hat sich bei einer Transitfahrt vor der Einreise in das Hoheitsgebiet Österreichs im Fall der Benutzung eines Umweltdatenträgers (auf geeignete Weise) davon zu überzeugen, dass mit diesem eine automatische Abbuchung von Ökopunkten auch möglich ist. Unterlässt er dies, fällt ihm eine als Verschulden zu qualifizierende Sorgfaltsverletzung zur Last, zumal er eine Transitfahrt, wenn sich ein Umweltdatenträger vor der Einreise nicht als funktionstüchtig erweist, nur bei Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera a, oder Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 durchführen darf. Dass es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen sei, dieser Verpflichtung nachzukommen, hat er nicht behauptet (Paragraph 5, Absatz eins, VStG). Von daher erweist es sich als nicht rechtserheblich, ob im Fall des vom Beschuldigten verwendeten Umweltdatenträgers (wie von der Beschwerde behauptet) Fehlabbuchungen erfolgten.