Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2000/03/0239
Entscheidungsdatum
20.09.2000
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs1;
Rechtssatz
Von einem eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführenden Lenker muss verlangt werden, dass er mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut ist. Der Hinweis, der Beschuldigte habe eine in dieser Hinsicht eingeholte Auskunft VÖLLIG MISSVERSTANDEN, ist daher zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs 1 VStG ungeeignet.Von einem eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführenden Lenker muss verlangt werden, dass er mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut ist. Der Hinweis, der Beschuldigte habe eine in dieser Hinsicht eingeholte Auskunft VÖLLIG MISSVERSTANDEN, ist daher zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG ungeeignet.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030239.X03
Dokumentnummer
JWR_2000030239_20000920X03