Für eine Übertretung nach § 9 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 sind die Tatbestandsmerkmale wesentlich, dass die Tat "bei einer gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen" erfolgt (vgl. den den Geltungsbereich des Güterbeförderungsgesetzes 1995 absteckenden § 1 Abs. 1 leg. cit.), und die Kontingenterlaubnis "den Aufsichtsorganen" nicht "auf Verlangen" vorgewiesen wird (vgl. hiezu die Ausführungen im E 17.4.1996, 95/03/0330, zu dem dem § 9 Abs. 1 leg. cit. insofern vergleichbaren § 102 Abs. 5 lit. e KFG 1967).Für eine Übertretung nach Paragraph 9, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 sind die Tatbestandsmerkmale wesentlich, dass die Tat "bei einer gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen" erfolgt vergleiche den den Geltungsbereich des Güterbeförderungsgesetzes 1995 absteckenden Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit.), und die Kontingenterlaubnis "den Aufsichtsorganen" nicht "auf Verlangen" vorgewiesen wird vergleiche hiezu die Ausführungen im E 17.4.1996, 95/03/0330, zu dem dem Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. insofern vergleichbaren Paragraph 102, Absatz 5, Litera e, KFG 1967).