Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15825 A/2002
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2000/03/0066
Entscheidungsdatum
29.04.2002
Index
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
GütbefG 1995 §1 Abs1;
GütbefG 1995 §1 Abs2;
GütbefG 1995 §23 Abs1;
GütbefG 1995 §9 Abs1;
Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die dem Lenker eines LKW angelastete Überstellungsfahrt nicht als gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit einem Kraftfahrzeug einzustufen war und deshalb aus dem Anwendungsbereich des Güterbeförderungsgesetzes 1995 fällt. Schon deswegen war § 23 Abs. 1 leg. cit. auf diese Fahrt nicht anwendbar.Ausführungen dazu, dass die dem Lenker eines LKW angelastete Überstellungsfahrt nicht als gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit einem Kraftfahrzeug einzustufen war und deshalb aus dem Anwendungsbereich des Güterbeförderungsgesetzes 1995 fällt. Schon deswegen war Paragraph 23, Absatz eins, leg. cit. auf diese Fahrt nicht anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030066.X05
Im RIS seit
19.07.2002
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011
Dokumentnummer
JWR_2000030066_20020429X05