Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/14/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

99/14/0247

Entscheidungsdatum

24.02.2004

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Soweit die Abgabepflichtige vorbringt, sie treffe keine Verpflichtung, die Namen ihrer "Klienten" bekannt zu geben, wird darauf verwiesen, dass Paragraph 138, BAO eine solche Namensnennung nicht ausnimmt, zumal sich die Abgabepflichtige nicht auf eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht berufen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999140247.X07

Im RIS seit

26.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1999140247_20040224X07