Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2004

Geschäftszahl

99/14/0247

Rechtssatz

Soweit die Abgabepflichtige vorbringt, sie treffe keine Verpflichtung, die Namen ihrer "Klienten" bekannt zu geben, wird darauf verwiesen, dass Paragraph 138, BAO eine solche Namensnennung nicht ausnimmt, zumal sich die Abgabepflichtige nicht auf eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht berufen kann.