Verwaltungsgerichtshof
24.02.2004
99/14/0247
Soweit die Abgabepflichtige vorbringt, sie treffe keine Verpflichtung, die Namen ihrer "Klienten" bekannt zu geben, wird darauf verwiesen, dass Paragraph 138, BAO eine solche Namensnennung nicht ausnimmt, zumal sich die Abgabepflichtige nicht auf eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht berufen kann.