Die Entrichtung des Kaufpreises samt darauf entfallender Umsatzsteuer an den Veräußerer stellt keine (bereits erfolgte) Abgabenentrichtung im Sinne des § 14 BAO dar.Die Entrichtung des Kaufpreises samt darauf entfallender Umsatzsteuer an den Veräußerer stellt keine (bereits erfolgte) Abgabenentrichtung im Sinne des Paragraph 14, BAO dar.