Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2004

Geschäftszahl

99/14/0242

Rechtssatz

Die Entrichtung des Kaufpreises samt darauf entfallender Umsatzsteuer an den Veräußerer stellt keine (bereits erfolgte) Abgabenentrichtung im Sinne des Paragraph 14, BAO dar.