Durch die rechtzeitige Erhebung des Einspruchs gemäß § 48 Abs 2 ApG wird das Recht erworben, als Partei am Apothekenkonzessionsverfahren teilzunehmen (Hinweis E vom 15. September 1997, 97/10/0112). Nur jenen Inhabern öffentlicher Apotheken, die rechtzeitig Einspruch erhoben haben, kommt im Verfahren zur Erteilung einer Konzession für eine neue öffentliche Apotheke Parteistellung zu.Durch die rechtzeitige Erhebung des Einspruchs gemäß Paragraph 48, Absatz 2, ApG wird das Recht erworben, als Partei am Apothekenkonzessionsverfahren teilzunehmen (Hinweis E vom 15. September 1997, 97/10/0112). Nur jenen Inhabern öffentlicher Apotheken, die rechtzeitig Einspruch erhoben haben, kommt im Verfahren zur Erteilung einer Konzession für eine neue öffentliche Apotheke Parteistellung zu.