Verwaltungsgerichtshof
31.01.2000
99/10/0202
Durch die rechtzeitige Erhebung des Einspruchs gemäß Paragraph 48, Absatz 2, ApG wird das Recht erworben, als Partei am Apothekenkonzessionsverfahren teilzunehmen (Hinweis E vom 15. September 1997, 97/10/0112). Nur jenen Inhabern öffentlicher Apotheken, die rechtzeitig Einspruch erhoben haben, kommt im Verfahren zur Erteilung einer Konzession für eine neue öffentliche Apotheke Parteistellung zu.