Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/10/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

99/10/0124

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

RAO 1868 §57 Abs2;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die belangte Behörde im Beschwerdefall zu Recht das Verhalten des Beschwerdeführers (entgeltliche Ausübung einer den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit durch Erteilung von Rechtsauskünften gegen Entgelt für die Erstattung einer schriftlichen Äußerung an den Verfassungsgerichtshof und Verfassen des 'Rohkonzepts' dieser Gegenschrift) als (ein) fortgesetztes Delikt qualifiziert hat. Dafür spricht nicht nur die Umschreibung des Deliktszeitraumes ("zumindest zwischen 19.1.1998 und 26.2.1998"), sondern auch die Verhängung nur einer einzigen Geldstrafe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100124.X05

Im RIS seit

19.09.2002

Dokumentnummer

JWR_1999100124_20020627X05