Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/08/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16012 A/2003

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

99/08/0054

Entscheidungsdatum

19.02.2003

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht

Norm

ABGB §1155;
GmbHG §61 Abs1;
  1. ABGB § 1155 heute
  2. ABGB § 1155 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. ABGB § 1155 gültig von 15.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  4. ABGB § 1155 gültig von 01.01.1917 bis 14.03.2020 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. GmbHG § 61 heute
  2. GmbHG § 61 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 61 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Paragraph 1155, ABGB liegt die Vorstellung zu Grunde, dass ein handlungsfähiger Dienstgeber einem leistungsbereiten Dienstnehmer gegenübersteht. Es ergibt sich daher eine Besonderheit bei der Anwendung des Paragraph 1155, ABGB, wenn auf Grund eines auf Seiten des Dienstgebers eingetretenen Ereignisses (der Tod des Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH) alle Gesellschaftsorgane und damit zugleich die Gesellschaft ihrer Handlungsfähigkeit beraubt wurden, sodass die Gesellschaft (zunächst) weder in der Lage gewesen ist, die in ihrer Sphäre eingetretenen, die Entgegennahme der Arbeitsleistung der (im Zeitpunkt des Todesfalles einzigen) Dienstnehmerin hindernden Umstände zu beseitigen, andererseits die Dienstnehmerin auch nicht in der Lage gewesen ist, zumindest gegenüber einem Gesellschaftsorgan ihre Leistungsbereitschaft zu bekunden. Es erweist sich daher, dass der hier zu entscheidende, besonders gelagerte Fall der zufälligen, ihre sämtlichen Organe erfassenden und daher gänzlichen, Handlungsunfähigkeit einer juristischen Person im Gesetz nicht geregelt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999080054.X09

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1999080054_20030219X09