Bei Fehlen eindeutiger vertraglicher Regelungen ist von den "wahren Verhältnissen" der Beschäftigung auszugehen, das heißt davon, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß vereinbarten) Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Ein dem Beschäftigungsverhältnis zu Grunde liegender Vertrag kann nämlich nur dann als Teil der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung herangezogen werden, wenn er eindeutige Regelungen trifft, die von den tatsächlichen Gegebenheiten (der Durchführung der Beschäftigung) nicht abweichen (Hinweis E 15. Dezember 1992, 91/08/0077).