Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/07/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15641 A/2001

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

99/07/0177

Entscheidungsdatum

04.07.2001

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §68 Abs1 impl;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §4;
VerpackV 1996;

Rechtssatz

Gegenstand einer Feststellung nach Paragraph 4, AWG 1990 ist die "Sache" in jener Form, die der Antragsteller zum Gegenstand dieser Feststellung gemacht wissen will. Macht der Antragsteller einen Stoff in einer bestimmten Verpackung zum Gegenstand des Feststellungsantrages, so ist als "Sache" der Stoff in seiner angegebenen Verpackung der Prüfung auf seine Abfalleigenschaft zu unterziehen. Dass die Verpackung bei der Frage, ob die Erfassung einer Sache als Abfall unter dem Aspekt des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 1990 geboten ist, eine Rolle spielen kann, ist zu bejahen.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999070177.X13

Im RIS seit

27.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015

Dokumentnummer

JWR_1999070177_20010704X13