Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.2001

Geschäftszahl

99/07/0177

Rechtssatz

Gegenstand einer Feststellung nach Paragraph 4, AWG 1990 ist die "Sache" in jener Form, die der Antragsteller zum Gegenstand dieser Feststellung gemacht wissen will. Macht der Antragsteller einen Stoff in einer bestimmten Verpackung zum Gegenstand des Feststellungsantrages, so ist als "Sache" der Stoff in seiner angegebenen Verpackung der Prüfung auf seine Abfalleigenschaft zu unterziehen. Dass die Verpackung bei der Frage, ob die Erfassung einer Sache als Abfall unter dem Aspekt des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 1990 geboten ist, eine Rolle spielen kann, ist zu bejahen.