In einem Verfahren iSd § 32 Abs 1 und 2 lit a WRG 1959 iVm § 137 Abs 3 lit g WRG 1959 idF 1990/252 kommt es nicht darauf an, ob die Anlage auf eine Ableitung der Abwässer gerichtet ist. Tatbildlich iSd § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959 idF BGBl 1990/252 ist nämlich die Vornahme von Einwirkungen auf ein Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar seine Beschaffenheit beeinträchtigten, ohne dass die hiefür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Außerdem enthält § 32 Abs. 2 WRG 1959 eine demonstrative Aufzählung von bewilligungspflichtigen Vorgängen (arg.: "Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere: .....").In einem Verfahren iSd Paragraph 32, Absatz eins und 2 Litera a, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 3, Litera g, WRG 1959 in der Fassung 1990/252 kommt es nicht darauf an, ob die Anlage auf eine Ableitung der Abwässer gerichtet ist. Tatbildlich iSd Paragraph 137, Absatz 3, Litera g, WRG 1959 in der Fassung BGBl 1990/252 ist nämlich die Vornahme von Einwirkungen auf ein Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar seine Beschaffenheit beeinträchtigten, ohne dass die hiefür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Außerdem enthält Paragraph 32, Absatz 2, WRG 1959 eine demonstrative Aufzählung von bewilligungspflichtigen Vorgängen (arg.: "Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere: .....").