Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
98/02/0406
Entscheidungsdatum
26.01.1999
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/04/19 90/07/0124 2
Stammrechtssatz
Gemäß § 69 Abs 1 lit b AVG können weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlußfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen - im Gegensatz zu neuen Befundergebnissen - einen Wiederaufnahmegrund darstellen (Hinweis E 2.6.1992, 81/03/0151).Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG können weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlußfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen - im Gegensatz zu neuen Befundergebnissen - einen Wiederaufnahmegrund darstellen (Hinweis E 2.6.1992, 81/03/0151).
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta
nova producta
Sachverständigengutachten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998020406.X02
Dokumentnummer
JWR_1998020406_19990126X02