Verwaltungsgerichtshof
21.04.1999
99/03/0097
GRS wie VwGH E 1994/04/19 90/07/0124 2
Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG können weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlußfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen - im Gegensatz zu neuen Befundergebnissen - einen Wiederaufnahmegrund darstellen (Hinweis E 2.6.1992, 81/03/0151).