Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/16/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7505 F/2000

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

98/16/0163

Entscheidungsdatum

11.05.2000

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
19/05 Menschenrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135;
GetränkesteuerG Wr 1992 §5 Abs2;
LAO Wr 1962 §104;
LAO Wr 1962 §203;
MRK Art6;
  1. BAO § 135 heute
  2. BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BAO § 135 gültig von 30.12.1989 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. BAO § 135 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Wird von der Abgabenbehörde mit einem - neben der Drohung mit einem Verwaltungsstrafverfahren kumulativ in Betracht kommenden - Verspätungszuschlag vorgegangen, der in seinem absoluten Betrag weit über Strafdrohungen wie zB nach Paragraph 5, Absatz 2, Wr GetränkssteuerG 1992 hinausgeht, so stellt dies einen Verstoß gegen das Übermaßverbot dar. Ein derartiger Verspätungszuschlag kommt im Zusammenhalt mit dem angeführten Umstand, dass vom Abgabepflichtigen lediglich gegen eine abgabenrechtliche Ordnungsvorschrift ohne Möglichkeit der Beeinträchtigung der in Rede stehenden Stammabgabe (hier Getränkesteuer nach dem Wr GetränkssteuerG 1992) verstoßen wurde, wegen seines pönalen Charakters einer Strafe nahe (Hinweis E VfGH 25.6.1985, G 42/85, G 109-111/85, VfSlg 10517 aus 1985,, zu Paragraph 9, GebG). Auch unter Bedachtnahme auf die verfassungsrechtliche Bestimmung des Artikel 6, MRK ist es der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien, die nicht als Gericht im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, verwehrt, einen derartigen Verspätungszuschlag vorzuschreiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998160163.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JWR_1998160163_20000511X06