Verwaltungsgerichtshof
11.05.2000
98/16/0163
Wird von der Abgabenbehörde mit einem - neben der Drohung mit einem Verwaltungsstrafverfahren kumulativ in Betracht kommenden - Verspätungszuschlag vorgegangen, der in seinem absoluten Betrag weit über Strafdrohungen wie zB nach Paragraph 5, Absatz 2, Wr GetränkssteuerG 1992 hinausgeht, so stellt dies einen Verstoß gegen das Übermaßverbot dar. Ein derartiger Verspätungszuschlag kommt im Zusammenhalt mit dem angeführten Umstand, dass vom Abgabepflichtigen lediglich gegen eine abgabenrechtliche Ordnungsvorschrift ohne Möglichkeit der Beeinträchtigung der in Rede stehenden Stammabgabe (hier Getränkesteuer nach dem Wr GetränkssteuerG 1992) verstoßen wurde, wegen seines pönalen Charakters einer Strafe nahe (Hinweis E VfGH 25.6.1985, G 42/85, G 109-111/85, VfSlg 10517 aus 1985,, zu Paragraph 9, GebG). Auch unter Bedachtnahme auf die verfassungsrechtliche Bestimmung des Artikel 6, MRK ist es der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien, die nicht als Gericht im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, verwehrt, einen derartigen Verspätungszuschlag vorzuschreiben.