Für die Bewertung iSd § 6 EStG sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend. Umstände, die objektiv bereits am Bilanzstichtag bestanden haben, sind dabei auch dann zu berücksichtigten, wenn sie dem Steuerpflichtigen erst nach dem Bilanzstichtag, längstens bis zur Bilanzerstellung bekannt werden (Hinweis E 16. Dezember 1997, 93/14/0177; E 25. September 2001, 95/14/0098).Für die Bewertung iSd Paragraph 6, EStG sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend. Umstände, die objektiv bereits am Bilanzstichtag bestanden haben, sind dabei auch dann zu berücksichtigten, wenn sie dem Steuerpflichtigen erst nach dem Bilanzstichtag, längstens bis zur Bilanzerstellung bekannt werden (Hinweis E 16. Dezember 1997, 93/14/0177; E 25. September 2001, 95/14/0098).