Die Berechtigung des Umweltanwaltes des Landes Steiermark zur Erhebung einer Beschwerde ist nicht anhand subjektiver Rechte, sondern auf Grund der durch § 6 Abs 2 Stmk UmweltschutzG normierten Voraussetzungen zu prüfen.Die Berechtigung des Umweltanwaltes des Landes Steiermark zur Erhebung einer Beschwerde ist nicht anhand subjektiver Rechte, sondern auf Grund der durch Paragraph 6, Absatz 2, Stmk UmweltschutzG normierten Voraussetzungen zu prüfen.