Verwaltungsgerichtshof
21.03.2001
98/10/0376
Die Berechtigung des Umweltanwaltes des Landes Steiermark zur Erhebung einer Beschwerde ist nicht anhand subjektiver Rechte, sondern auf Grund der durch Paragraph 6, Absatz 2, Stmk UmweltschutzG normierten Voraussetzungen zu prüfen.