Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.2001

Geschäftszahl

98/10/0376

Rechtssatz

Die Berechtigung des Umweltanwaltes des Landes Steiermark zur Erhebung einer Beschwerde ist nicht anhand subjektiver Rechte, sondern auf Grund der durch Paragraph 6, Absatz 2, Stmk UmweltschutzG normierten Voraussetzungen zu prüfen.