Bei der Strafbemessung kommt es nicht darauf an, ob eine Ausnahmebewilligung von einem Verbot erteilt worden wäre, wenn der Beschuldigte angesucht hätte (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 1988, Zl. 87/10/0126).Bei der Strafbemessung kommt es nicht darauf an, ob eine Ausnahmebewilligung von einem Verbot erteilt worden wäre, wenn der Beschuldigte angesucht hätte vergleiche das Erkenntnis vom 30. Juni 1988, Zl. 87/10/0126).