Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/09/0361

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/09/0361

Entscheidungsdatum

27.06.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Der dem Beschuldigten nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG obliegende Entlastungsbeweis kann außerhalb des Anwendungsbereiches des Paragraph 9, Absatz 2, VStG nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn treffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden sei. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person (die nicht verantwortlich Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG ist) Vorsorge getroffen worden ist. Die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer "Oberaufsicht" reichen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte (Hinweis VwGH E 30.6.1994, 94/09/0049, VwSlg 14095, sowie VwGH E 18.10.2000, 98/09/0114, jeweils m.w.N.).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090361.X02

Im RIS seit

10.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1998090361_20010627X02