Ob und in welchem Umfang die erwerbende Partei das Unternehmen der Gemeinschuldnerin fortgeführt hat, ist für die Haftung nach § 67 Abs 4 ASVG unerheblich: diese Haftung träte auf Grund eines entsprechenden Erwerbsvorganges auch dann ein, wenn der Betrieb des Unternehmens nicht fortgeführt worden wäre (Hinweis E 20. Juni 1995, 93/13/0088). Ebenso wenig vermag die spätere Übersiedlung des Unternehmens nach Eintritt des Haftungstatbestandes an dieser Haftung etwas zu ändern.Ob und in welchem Umfang die erwerbende Partei das Unternehmen der Gemeinschuldnerin fortgeführt hat, ist für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 4, ASVG unerheblich: diese Haftung träte auf Grund eines entsprechenden Erwerbsvorganges auch dann ein, wenn der Betrieb des Unternehmens nicht fortgeführt worden wäre (Hinweis E 20. Juni 1995, 93/13/0088). Ebenso wenig vermag die spätere Übersiedlung des Unternehmens nach Eintritt des Haftungstatbestandes an dieser Haftung etwas zu ändern.