Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.2003

Geschäftszahl

98/08/0104

Rechtssatz

Ob und in welchem Umfang die erwerbende Partei das Unternehmen der Gemeinschuldnerin fortgeführt hat, ist für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 4, ASVG unerheblich: diese Haftung träte auf Grund eines entsprechenden Erwerbsvorganges auch dann ein, wenn der Betrieb des Unternehmens nicht fortgeführt worden wäre (Hinweis E 20. Juni 1995, 93/13/0088). Ebenso wenig vermag die spätere Übersiedlung des Unternehmens nach Eintritt des Haftungstatbestandes an dieser Haftung etwas zu ändern.