Die Aufzählung der im § 12 Abs. 2 WRG 1959 als geschützt bezeichneten Rechte enthält keine Prioritätswertung. Es kommt daher auf die Tatsache und die Art des konkreten Wasserbezugs (hier aus der Quelle der Bf)für die Beurteilung des ihnen im Grunde des § 12 Abs. 2 WRG 1959 gebührenden Schutzes in keiner Weise an.Die Aufzählung der im Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 als geschützt bezeichneten Rechte enthält keine Prioritätswertung. Es kommt daher auf die Tatsache und die Art des konkreten Wasserbezugs (hier aus der Quelle der Bf)für die Beurteilung des ihnen im Grunde des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 gebührenden Schutzes in keiner Weise an.