Eine zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit stellt eine Enteignung dar (Hinweis E VfGH 10.12.1997, B 1961/96). Eine solche Zwangsrechtseinräumung wäre nicht zulässig, wenn vom eingeräumten Recht deswegen nicht Gebrauch gemacht werden könnte, weil (auch) eine Bewilligung nach § 32 WRG erforderlich wäre, diese aber nicht vorliegt.Eine zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit stellt eine Enteignung dar (Hinweis E VfGH 10.12.1997, B 1961/96). Eine solche Zwangsrechtseinräumung wäre nicht zulässig, wenn vom eingeräumten Recht deswegen nicht Gebrauch gemacht werden könnte, weil (auch) eine Bewilligung nach Paragraph 32, WRG erforderlich wäre, diese aber nicht vorliegt.