Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 ist -Die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 ist -
wie sich aus Abs 2 dieser Bestimmung zweifelsfrei ergibt - eine taxative (Hinweis E 21.5.1992, 91/06/0143). Daraus ergibt sich, dass § 29 Abs 2 Vlbg BauG 1972 (hinsichtlich der Darstellung der Gebäudeecken in der Natur und der Kenntlichmachung der Grundstücksgrenzen sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - überdies der Darstellung der Geschoßhöhe und Traufenhöhe sowie der Dachneigung) dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht vermittelt (Hinweis E 26.4.1990, 90/06/0011), zumal diese Darstellung in der Natur nur der Veranschaulichung dienen soll und daran nichts zu ändern vermag, dass die projektgegenständlichen Baupläne maßgeblich sind. wie sich aus Absatz 2, dieser Bestimmung zweifelsfrei ergibt - eine taxative (Hinweis E 21.5.1992, 91/06/0143). Daraus ergibt sich, dass Paragraph 29, Absatz 2, Vlbg BauG 1972 (hinsichtlich der Darstellung der Gebäudeecken in der Natur und der Kenntlichmachung der Grundstücksgrenzen sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - überdies der Darstellung der Geschoßhöhe und Traufenhöhe sowie der Dachneigung) dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht vermittelt (Hinweis E 26.4.1990, 90/06/0011), zumal diese Darstellung in der Natur nur der Veranschaulichung dienen soll und daran nichts zu ändern vermag, dass die projektgegenständlichen Baupläne maßgeblich sind.