Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/03/0189

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/03/0189

Entscheidungsdatum

05.11.1997

Index

E3R E07204030
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;

Rechtssatz

Das Nichtmitführen einer Ökokarte mit gültigen Ökopunkten für eine Transitfahrt verstößt gegen Artikel 3, Ziffer eins, Absatz eins, TransitVw Vereinbarung Ökopunktesystem 1992. Diese Norm ist daher gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen (Hinweis E 27.11.1996, 94/03/0232). Die Anführung von Artikel eins, Absatz eins und Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr 3298/94 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, GütBefG 1995 geht fehl, weil die letztgenannte Norm nur die Nichtbefolgung von Geboten und Verboten von aufgrund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen inkriminiert, die angeführte Verordnung aber Gemeinschaftsrecht darstellt und nicht dem Begriff eines Abkommens mit Staatengemeinschaften subsumiert werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030189.X01

Im RIS seit

19.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1997030189_19971105X01

Rechtssatz für 97/03/0342

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/03/0342

Entscheidungsdatum

22.04.1998

Index

E3R E07204030
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/11/05 97/03/0189 1

Stammrechtssatz

Das Nichtmitführen einer Ökokarte mit gültigen Ökopunkten für eine Transitfahrt verstößt gegen Artikel 3, Ziffer eins, Absatz eins, TransitVw Vereinbarung Ökopunktesystem 1992. Diese Norm ist daher gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen (Hinweis E 27.11.1996, 94/03/0232). Die Anführung von Artikel eins, Absatz eins und Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr 3298/94 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, GütBefG 1995 geht fehl, weil die letztgenannte Norm nur die Nichtbefolgung von Geboten und Verboten von aufgrund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen inkriminiert, die angeführte Verordnung aber Gemeinschaftsrecht darstellt und nicht dem Begriff eines Abkommens mit Staatengemeinschaften subsumiert werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030342.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997030342_19980422X03

Rechtssatz für 98/03/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14963 A/1998

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

98/03/0036

Entscheidungsdatum

08.09.1998

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;
VStG §44a Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/03/0212

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/11/05 97/03/0189 1

Stammrechtssatz

Das Nichtmitführen einer Ökokarte mit gültigen Ökopunkten für eine Transitfahrt verstößt gegen Artikel 3, Ziffer eins, Absatz eins, TransitVw Vereinbarung Ökopunktesystem 1992. Diese Norm ist daher gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen (Hinweis E 27.11.1996, 94/03/0232). Die Anführung von Artikel eins, Absatz eins und Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr 3298/94 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, GütBefG 1995 geht fehl, weil die letztgenannte Norm nur die Nichtbefolgung von Geboten und Verboten von aufgrund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen inkriminiert, die angeführte Verordnung aber Gemeinschaftsrecht darstellt und nicht dem Begriff eines Abkommens mit Staatengemeinschaften subsumiert werden kann.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030036.X04

Im RIS seit

20.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Dokumentnummer

JWR_1998030036_19980908X04

Rechtssatz für 99/03/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/03/0128

Entscheidungsdatum

26.05.1999

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;
VStG §44a Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/11/05 97/03/0189 1 (hier Rechtslage vor der Nov BGBl 1998/I/17)

Stammrechtssatz

Das Nichtmitführen einer Ökokarte mit gültigen Ökopunkten für eine Transitfahrt verstößt gegen Artikel 3, Ziffer eins, Absatz eins, TransitVw Vereinbarung Ökopunktesystem 1992. Diese Norm ist daher gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen (Hinweis E 27.11.1996, 94/03/0232). Die Anführung von Artikel eins, Absatz eins und Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr 3298/94 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, GütBefG 1995 geht fehl, weil die letztgenannte Norm nur die Nichtbefolgung von Geboten und Verboten von aufgrund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen inkriminiert, die angeführte Verordnung aber Gemeinschaftsrecht darstellt und nicht dem Begriff eines Abkommens mit Staatengemeinschaften subsumiert werden kann.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030128.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1999030128_19990526X01