Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 14963 A/1998
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
98/03/0036
Entscheidungsdatum
08.09.1998
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße
Norm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;
VStG §44a Z2;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/03/0212
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/11/05 97/03/0189 1
Stammrechtssatz
Das Nichtmitführen einer Ökokarte mit gültigen Ökopunkten für eine Transitfahrt verstößt gegen Art 3 Z 1 Abs 1 TransitVw Vereinbarung Ökopunktesystem 1992. Diese Norm ist daher gemäß § 44a Z 2 VStG im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen (Hinweis E 27.11.1996, 94/03/0232). Die Anführung von Art 1 Abs 1 und Art 4 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 iVm § 23 Abs 1 Z 7 GütBefG 1995 geht fehl, weil die letztgenannte Norm nur die Nichtbefolgung von Geboten und Verboten von aufgrund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen inkriminiert, die angeführte Verordnung aber Gemeinschaftsrecht darstellt und nicht dem Begriff eines Abkommens mit Staatengemeinschaften subsumiert werden kann.Das Nichtmitführen einer Ökokarte mit gültigen Ökopunkten für eine Transitfahrt verstößt gegen Artikel 3, Ziffer eins, Absatz eins, TransitVw Vereinbarung Ökopunktesystem 1992. Diese Norm ist daher gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen (Hinweis E 27.11.1996, 94/03/0232). Die Anführung von Artikel eins, Absatz eins und Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr 3298/94 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, GütBefG 1995 geht fehl, weil die letztgenannte Norm nur die Nichtbefolgung von Geboten und Verboten von aufgrund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen inkriminiert, die angeführte Verordnung aber Gemeinschaftsrecht darstellt und nicht dem Begriff eines Abkommens mit Staatengemeinschaften subsumiert werden kann.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2
Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030036.X04
Im RIS seit
20.02.2002
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015
Dokumentnummer
JWR_1998030036_19980908X04