Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/02/0226

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/02/0226

Entscheidungsdatum

12.08.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV;
ASchG 1972;
VStG §5 Abs2;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Ein Rechtsirrtum iSd Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt nur dann, wenn er erwiesenermaßen unverschuldet ist (Hinweis E 4.3.1992, 91/03/0097, 0098). Das ist nicht der Fall, wenn der für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführer neben dem zweiten Geschäftsführer an der Schaffung einer Organisationstruktur iZm der Verantwortlichkeit der handelsrechtichen Geschäftsführer für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften mitgewirkt hat, ohne daß diese eine klare Aussage trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020226.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1994020226_19940812X02

Rechtssatz für 98/02/0220

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/02/0220

Entscheidungsdatum

05.09.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
BArbSchV §85 Abs4;
VStG §5 Abs2;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/02/0226 E 12. August 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Rechtsirrtum iSd Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt nur dann, wenn er erwiesenermaßen unverschuldet ist (Hinweis E 4.3.1992, 91/03/0097, 0098). Das ist nicht der Fall, wenn der für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführer neben dem zweiten Geschäftsführer an der Schaffung einer Organisationstruktur iZm der Verantwortlichkeit der handelsrechtichen Geschäftsführer für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften mitgewirkt hat, ohne daß diese eine klare Aussage trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998020220.X03

Im RIS seit

07.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015

Dokumentnummer

JWR_1998020220_20020905X03