Verwaltungsgerichtshof
05.09.2002
98/02/0220
GRS wie 94/02/0226 E 12. August 1994 RS 2
Ein Rechtsirrtum iSd Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt nur dann, wenn er erwiesenermaßen unverschuldet ist (Hinweis E 4.3.1992, 91/03/0097, 0098). Das ist nicht der Fall, wenn der für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführer neben dem zweiten Geschäftsführer an der Schaffung einer Organisationstruktur iZm der Verantwortlichkeit der handelsrechtichen Geschäftsführer für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften mitgewirkt hat, ohne daß diese eine klare Aussage trifft.