Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO ist (nur) das Vorliegen eines (die Fahruntüchtigkeit bewirkenden) durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes, nicht aber die Höhe des Blutalkoholwertes. Selbst wenn daher eine Verurteilung nach § 5 Abs 1 StVO aussprechendes Straferkenntnis offen läßt, welcher, 0,8 Promille übersteigende Blutalkoholwert erreicht wurde, sondern nur feststellt, daß jedenfalls der Lenker durch Alkoholeinwirkung fahruntauglich war, so kann darin keine Rechtswidrigkeit gelegen sein.Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO ist (nur) das Vorliegen eines (die Fahruntüchtigkeit bewirkenden) durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes, nicht aber die Höhe des Blutalkoholwertes. Selbst wenn daher eine Verurteilung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO aussprechendes Straferkenntnis offen läßt, welcher, 0,8 Promille übersteigende Blutalkoholwert erreicht wurde, sondern nur feststellt, daß jedenfalls der Lenker durch Alkoholeinwirkung fahruntauglich war, so kann darin keine Rechtswidrigkeit gelegen sein.