Die Verletzung des Parteiengehörs ist nicht durch einen Wiederaufnahmsantrag iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG, sondern durch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen.Die Verletzung des Parteiengehörs ist nicht durch einen Wiederaufnahmsantrag iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, sondern durch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen.