Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.1999

Geschäftszahl

98/01/0411

Rechtssatz

Die Verletzung des Parteiengehörs ist nicht durch einen Wiederaufnahmsantrag iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, sondern durch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen.