Der zehnte Unterabschnitt (Ordnungswidrigkeiten) des StVG findet auf Untersuchungshäftlinge (nur ergänzt um die in § 188 Abs 3 StPO angeordnete Mitteilungspflicht an den Untersuchungsrichter) Anwendung (Hinweis E 5.11.1986, 86/01/0091, VwSlg 12289 A/1986).Der zehnte Unterabschnitt (Ordnungswidrigkeiten) des StVG findet auf Untersuchungshäftlinge (nur ergänzt um die in Paragraph 188, Absatz 3, StPO angeordnete Mitteilungspflicht an den Untersuchungsrichter) Anwendung (Hinweis E 5.11.1986, 86/01/0091, VwSlg 12289 A/1986).