Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/13/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

97/13/0175

Entscheidungsdatum

25.09.2002

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/13/0192

Rechtssatz

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die gemäß Paragraph 167, Absatz 2, BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, welche Tatsachen als erwiesen anzunehmen sind, ist vom Verwaltungsgerichtshof insoweit zu überprüfen, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Denkvorgang bei der belangten Behörde zu einem den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechenden Ergebnis geführt hat und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (Hinweis E 22.5.2002, 99/15/0059).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997130175.X04

Im RIS seit

23.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013

Dokumentnummer

JWR_1997130175_20020925X04

Rechtssatz für 2004/15/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/15/0139

Entscheidungsdatum

22.11.2006

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/13/0175 E 25. September 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die gemäß Paragraph 167, Absatz 2, BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, welche Tatsachen als erwiesen anzunehmen sind, ist vom Verwaltungsgerichtshof insoweit zu überprüfen, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Denkvorgang bei der belangten Behörde zu einem den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechenden Ergebnis geführt hat und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (Hinweis E 22.5.2002, 99/15/0059).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150139.X02

Im RIS seit

28.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010

Dokumentnummer

JWR_2004150139_20061122X02

Rechtssatz für 2002/13/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/13/0173

Entscheidungsdatum

29.11.2006

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/13/0174

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/13/0175 E 25. September 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die gemäß Paragraph 167, Absatz 2, BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, welche Tatsachen als erwiesen anzunehmen sind, ist vom Verwaltungsgerichtshof insoweit zu überprüfen, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Denkvorgang bei der belangten Behörde zu einem den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechenden Ergebnis geführt hat und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (Hinweis E 22.5.2002, 99/15/0059).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130173.X03

Im RIS seit

27.12.2006

Dokumentnummer

JWR_2002130173_20061129X03

Rechtssatz für 2012/15/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8861 F/2013

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2012/15/0028

Entscheidungsdatum

24.10.2013

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/13/0175 E 25. September 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die gemäß Paragraph 167, Absatz 2, BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, welche Tatsachen als erwiesen anzunehmen sind, ist vom Verwaltungsgerichtshof insoweit zu überprüfen, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Denkvorgang bei der belangten Behörde zu einem den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechenden Ergebnis geführt hat und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (Hinweis E 22.5.2002, 99/15/0059).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012150028.X03

Im RIS seit

25.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012150028_20131024X03