Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2006

Geschäftszahl

2004/15/0139

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/13/0175 E 25. September 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die gemäß Paragraph 167, Absatz 2, BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, welche Tatsachen als erwiesen anzunehmen sind, ist vom Verwaltungsgerichtshof insoweit zu überprüfen, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Denkvorgang bei der belangten Behörde zu einem den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechenden Ergebnis geführt hat und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (Hinweis E 22.5.2002, 99/15/0059).