Zu den bei der systematisch-logischen Auslegung zu berücksichtigenden Gesichtspunkten zählt der Erfahrungssatz, wonach im allgemeinen niemand zwecklose und funktionslose, weil praktisch unanwendbare Anordnungen treffen will
(Hinweis Bydlinski in Rummel, ABGB I2 § 6 Rdz 18 mwN). Im Zweifel darf daher eine Norm nicht so verstanden werden, daß sie überflüssig ist, weil sich ihre Rechtsfolgen praktisch bereits aus einer anderen Norm ergeben(Hinweis Bydlinski in Rummel, ABGB I2 Paragraph 6, Rdz 18 mwN). Im Zweifel darf daher eine Norm nicht so verstanden werden, daß sie überflüssig ist, weil sich ihre Rechtsfolgen praktisch bereits aus einer anderen Norm ergeben
(Hinweis E VS 23.3.1981, 3374/78, VwSlg 10402 A/1981).