Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2001/08/0049
Entscheidungsdatum
16.06.2004
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/08/0361 E 21. November 2001 RS 1
Stammrechtssatz
Die Behörde ist zwar gehalten, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen zu fassen, sie ist aber nicht verpflichtet, allen sonst noch denkbaren, schlüssig begründbaren Sachverhaltsvarianten im Einzelnen nachzugehen, wenn sie sich nur mit allen Umständen schlüssig und nachvollziehbar auseinander gesetzt hat, die für und wider die von ihr tatsächlich getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sprechen.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080049.X05
Im RIS seit
20.07.2004
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014
Dokumentnummer
JWR_2001080049_20040616X05