Eine interne Verteilung der Geschäftsführeragenden kann, soweit sie nachweisbar besteht, unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Zulässigkeit, grundsätzlich geeignet sein, ein Verschulden des danach mit Abgabenangelegenheiten nicht betrauten Geschäftsführers an der Uneinbringlichkeit von Abgabenschuldigkeiten auszuschließen.