Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
97/08/0078
Entscheidungsdatum
04.10.2001
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Rechtssatz
Eine zwischen dem Arbeitgeber und der Gebietskrankenkasse abgeschlossene Vereinbarung, die lautet, dass die der Beitragsbemessung zugrundezulegende Höhe der Trinkgelder bei Dienstnehmern mit Inkasso 6% des Bruttolohnes und bei Dienstnehmern ohne Inkasso 4% des Bruttolohnes entspreche, kann im öffentlichen Recht nur wirksam sein, wenn ihr Abschluss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht. Eine Ermächtigung zum Abschluss von Pauschalierungsvereinbarungen, wie sie in bestimmten Bereichen des Abgabenrechtes vorgesehen ist, besteht für die Gebietskrankenkasse aber nicht (Hinweis E 31. Mai 2000, 2000/08/0071). Nichts anderes kann für die hier behauptete Pauschalierungsvereinbarung betreffend das Trinkgeld gelten, die im Ergebnis eine rechtlich bindende Dispositionsmöglichkeit der Parteien über die Gegenstände des Ermittlungsverfahrens eröffnen würde.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher
Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht
VwRallg6/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997080078.X07
Im RIS seit
21.02.2002
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013
Dokumentnummer
JWR_1997080078_20011004X07